Urteil Infektion wirksamer Vorauszahlungs- durch unwirksame Aufrechnungsklausel


Schlagworte

Infektion wirksamer Vorauszahlungs- durch unwirksame Aufrechnungsklausel; fristlose Kündigung bei fortdauernder unpünktlicher Mietzahlung

Leitsätze

1. An die Stelle der formularmäßig vereinbarten Mietvorauszahlungsklausel eines am 1. September 2001 bereits bestehenden Mietvertrages, die wegen einer unzulässigen Beschränkung des Mietminderungsrechts unwirksam ist, ist - auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2003 - die Fälligkeitsbestimmung des § 551 BGB a. F. getreten.

2. Auch fortdauernde unpünktliche Mietzahlungen können einen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB bilden. Selbst ein (erneuter) Zahlungsverzug mit nur einer Monatsmiete kann dabei den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen, wenn das Vertrauen des Vermieters in die Wiederherstellung einer pünktlichen Zahlungsweise des Mieters angesichts des vorausgegangenen Geschehens sofort wieder enttäuscht worden ist und deshalb nachhaltig erschüttert war.

(Leitsatz zu 2 durch die Redaktion)

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