Urteil Immobilienpreisangaben


Schlagworte

Immobilienpreisangaben; Wettbewerbsverhältnis; Unterlassungsanspruch; Immobilienwerbung; Quadratmeterpreisangabe; Endpreisangabe; Blickfangwerbung

Leitsätze

Wegen der Besonderheiten des Immobilienmarktes besteht zwischen bundesweit tätigen Anbietern von Immobilien nicht ohne weiteres ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

Eine Werbung für eine Immobilie, in der nur der Quadratmeterpreis, nicht auch der Endpreis, angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den Quadratmeterpreis blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Sie ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen.

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