Urteil Immobilienmakler als Vertreter im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren


Schlagworte

Immobilienmakler als Vertreter im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren; Vertretung von Bietern; Zwangsversteigerung; Rechtsdienstleistungsgesetz; Wettbewerbsverstoß; unlauterer Wettbewerb; Vertretungsbefugnis

Leitsatz

Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Die Befugnis, Bieter zu vertreten, bleibt davon unberührt.

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