Urteil Immobilienkaufvertrag
Schlagworte
Immobilienkaufvertrag; Mietertrag; Eigenschaftszusicherung
Leitsätze
1. Vertraglich zugesicherter Mietertrag ist auch bei mietpreisgebundenen Miethäusern eine "Eigenschaft" im Sinne von § 463 BGB, deren Fehlen den Erwerber zum Schadensersatz berechtigt.
2. Der Erwerber eines mietpreisgebundenen Miethauses braucht sich die Vorteile der Einnahmen preisrechtlich überhöhter Mieten nicht auf seinen Schaden anrechnen zu lassen.
3. Hat der Erwerber eines mietpreisgebundenen Miethauses durch nachvertragliche Anstrengungen ein vorzeitiges Ende der Mietpreisbindung herbeigeführt, braucht er sich den daraus ergebenden Vorteil auf seinen Schaden nicht anrechnen zu lassen.
4. Der Schaden des Erwerbers eines mietpreisgebundenen Hauses verringert sich nicht dadurch, daß die Kostenmiete nach Ablauf der Bindung der Marktmiete angepaßt werden kann, weil die Anpassung auf einem niedrigeren als dem zugesicherten Niveau beginnt und deshalb auf die gesamte Restnutzungsdauer des Hauses wertmindernd fortwirkt.
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