Urteil Immobilienfondsbeteiligung
Schlagworte
Immobilienfondsbeteiligung; Vollmachtsvorlage, Rechtscheinsvollmacht; Vertretungsbefugnis durch Kundgabe der Vollmacht
Leitsatz
Schließt ein Vertreter, dessen Vollmacht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, einen Darlehensvertrag, setzt seine Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f. BGB voraus, dass die Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss des Vertrages, nicht erst bei Auszahlung des Darlehens vorliegt.
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