Urteil Immobilienfonds


Schlagworte

Immobilienfonds; verbundenes Geschäft; Einwendungsdurchgriff; Rückforderungsdurchgriff; Haftung der kreditgebenden Bank für Aufgaben des Vermittlers; fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht; vorsätzlich falsche Angaben

Leitsatz

Ein Darlehensnehmer kann sich gegenüber der seine Fondsbeteiligung finanzierenden Bank in Fällen eines verbundenen Geschäfts mit Erfolg auf einen Einwendungsdurchgriff berufen, wenn er durch vorsätzlich falsche Angaben des Vermittlers zu dem Fondsbeitritt bewogen worden ist, nicht hingegen wenn sein Beitritt durch eine nur fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung verursacht wurde (Bestätigung von BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff.).

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