Urteil Immobilienfonds
Schlagworte
Immobilienfonds; Haustürwiderruf; verbundenes Geschäft; Rückabwicklung eines unwirksamen Darlehensvertrages; Kapitalanlegerhaftung für Bereicherungsschuld einer GbR
Leitsatz
Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta un-mittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen.
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