Urteil Immobilien-Leasing
Schlagworte
Immobilien-Leasing; Haftungsfreizeichnung des Vermieters; Anlagen-Mietvertrag; Immobilien-Leasingvertrag; Übergabe der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand; Herstellungsmängel, Haftungsfreizeichnung; Sachmängelhaftung, Ausschluß; Mangel der Mietsache; Haftungsausschluß-Klausel; Instandhaltungspflicht, Abwälzung auf den Mieter
Leitsatz
a) Die in einem Immobilien-Leasingvertrag und einem darin vorgesehenen Generalübernehmervertrag dem Leasingnehmer auferlegte Verpflichtung, das zu überlassende Gebäude selbst zu errichten und für Herstellungsmängel zu haften, ist als Freizeichnung des Leasinggebers von seiner mietrechtlichen Haftung für Herstellungsmängel auszulegen.
b) Eine derartige Haftungsfreizeichnung benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht unwirksam.
c) Die Haftungsfreizeichnung gilt auch für Herstellungsmängel, die erst nach Ablauf der werkvertraglichen Gewährleistungszeit des Leasingnehmers als Generalübernehmer und nach Verjährung von dessen Ansprüchen gegen seine Subunternehmer erkennbar werden. Der Leasingnehmer ist nicht deshalb rechtlos gestellt, weil der Leasinggeber sich die Abtretung und Geltendmachung der Ansprüche gegen die Subunternehmer vorbehalten hat.
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