Urteil Im Zweifel keine kurze Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche
Schlagworte
Im Zweifel keine kurze Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche
Leitsatz
Bei Streit, ob die Frist der einredeweise geltend gemachten Verjährung sechs Monate oder fünf Jahre beträgt, kann der frühere Ablauf der Verjährungsfrist nur angenommen werden, wenn auszuschließen ist, daß der Werkvertrag Arbeiten bei Bauwerken betrifft.
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