Urteil Hundehaltung als sozial üblicher Wohngebrauch
Schlagworte
Hundehaltung als sozial üblicher Wohngebrauch
Leitsatz
Ist im Mietvertrag vereinbart, daß ein Hund nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden darf, ist der Vermieter in seiner Ermessensentscheidung gebunden und kann nur aus konkreten sachlichen Gesichtspunkten die Zustimmung verweigern.
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