Urteil Hundefreilauf auf Gemeinschaftsflächen entgegen Hausordnung als Kündigungsgrund
Schlagworte
Hundefreilauf auf Gemeinschaftsflächen entgegen Hausordnung als Kündigungsgrund
Leitsatz
Das von den Beklagten nicht in Abrede gestellte Verhalten - freies Laufen der Hunde des Mieters auf Gemeinschaftsflächen wie Grünflächen und/oder Kinderspielplatz des Anwesens entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen - stellt eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
(Leitsatz der Redaktion)
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