Urteil Hunde


Schlagworte

Hunde; Hundehaltung; Hundehaufen; Kampfhund; Kündigung

Leitsatz

Dem Vermieter ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses zumutbar, wenn der Mieter eines Einfamilienhauses zwei Kampfhunde ohne die erforderliche Zustimmung hält, aus der Tierhaltung jedoch keine konkreten Beanstandungen erwachsen sind. Wegen einer nicht eingeholten Zustimmung ist der Mieter weniger schutzwürdig, so daß jede nennenswerte Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch bedrohliches Verhalten der Tiere oder nachlassende Beaufsichtigung den Vermieter zur ordentlichen Kündigung berechtigt.

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