Urteil Hoferbe, Beschwerdeberechtigung des -n
Schlagworte
Hoferbe, Beschwerdeberechtigung des -n; Hofeigenschaft, Ermittlung der -
Leitsätze
Auch eine nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthafte Rechtsbeschwerde muß die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere ordnungs gemäß begründet sein (§ 26 Abs. 2 LwVG), d. h. sich mit der angegriffenen Ent scheidung auseinandersetzen.
Hat das Landwirtschaftsgericht die Hofeigenschaft verneint, ist nur der zum Hoferben Berufene beschwerdeberechtigt.
Ob die Hofeigenschaft ohne Löschung des Hofvermerks weggefallen ist, weil keine landwirtschaftliche Besitzung mehr besteht, hat in erster Linie der Ta trichter unter Würdigung aller Umstände des Falles zu beurteilen.
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