Urteil Höchstzulässige Vertragslaufzeiten bei Miete von Heizkostenverteilern


Schlagworte

Höchstzulässige Vertragslaufzeiten bei Miete von Heizkostenverteilern; Mietverträge über Verbrauchserfassungsgeräte; unwirksame Klausel über Rücknahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erfassungsgeräten bei Zahlungsverzug; Begrenzung der Laufzeitbindung von Verträgen; Versorgungssicherheit; unangemessene Formularklausel; kundenfeindlichste Auslegung

Leitsätze

1. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren einen Mieter von Verbrauchserfassungsgeräten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages über entsprechende Erfassungsgeräte, die es dem Verkäufer bei Zahlungsverzug gestattet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Geräte bis zur Kaufpreiszahlung vorläufig wieder zurückzunehmen, widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 449 Abs. 2 BGB und ist im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

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