Urteil Höchstgebühr für Inkassodienstleistungen im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse
Schlagworte
Höchstgebühr für Inkassodienstleistungen im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse
Leitsätze
1. Der Abschluss eines Mietvertrages mit einer gemäß §§ 556d ff. BGB unzulässig überhöhten Miete stellt bereits für sich genommen eine schuldhafte Pflichtverletzung der Vermieterin gemäß § 280 Abs. 1 BGB dar, die ihre Schadensersatzpflicht für notwendige Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung begründet. (Anschluss BGH, Urt. v. 27.5.2020 - VIII ZR 45/19 -, GE 2020, 787; BGHZ 225, 352 ff., Rn. 116)
2. Innerhalb des seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Gebührenrahmens von 0,5 bis höchstens 1,3 für auf unbestrittene Forderungen bezogene Inkassodienstleistungen kann sich der Ansatz der Höchstgebühr als angemessen darstellen, wenn das Inkassounternehmen Mieterinteressen im Bereich der „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB verfolgt. Dieses Metier stellt sich - in Relation zum gesamten Spektrum typischer Inkassodienstleistungen - als besonders schwierig dar. (Anschluss/Fortführung LG Berlin II, Urt. v. 26.2.2025 - 64 S 189/23 - GE 2023, 698)
3. Der Gesetzgeber hat mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 klargestellt, dass der Streitwert einer auf Feststellung einer Mietüberhöhung gerichteten Klage nach dem Jahresinteresse zu bemessen ist. (Anschluss/Fortführung LG Berlin II, Urt. v. 26.2.2025 - 64 S 189/23 - GE 2023, 698)
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