Urteil Hinzuerwerb der übrigen Erbanteile durch Miterben, für den Nacherbfolge angeordnet ist


Schlagworte

Hinzuerwerb der übrigen Erbanteile durch Miterben, für den Nacherbfolge angeordnet ist

Leitsatz

Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 13).

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