Urteil Hinweispflicht nach § 139 ZPO im Zwangsversteigerungsverfahren


Schlagworte

Hinweispflicht nach § 139 ZPO im Zwangsversteigerungsverfahren

Leitsatz

Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht.

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