Urteil Hinweispflicht für Anlageberater
Schlagworte
Hinweispflicht für Anlageberater; Beratungspflichten bei Immobilienfonds
Leitsatz
Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, daß die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.
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