Urteil Hinreichende Begründung der Kündigung bei klarer und einfacher Sachlage durch Angabe des Saldos
Schlagworte
Hinreichende Begründung der Kündigung bei klarer und einfacher Sachlage durch Angabe des Saldos
Leitsatz
War der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug, reicht es zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn der Zahlungsverzug und der gesamte Betrag der rückständigen Miete angegeben sind (Bestätigung von BGH GE 2004, 233). Daran ändert sich nichts, wenn der Vermieter der Kündigung zusätzlich einen nicht näher erläuterten Auszug aus dem Mieterkonto beigefügt hat. (Leitsatz der Redaktion)
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