Urteil Herausgabeanspruch von Urkunden nach Antragsrücknahme im Grundbuchverkehr
Schlagworte
Herausgabeanspruch von Urkunden nach Antragsrücknahme im Grundbuchverkehr
Leitsatz
Nimmt ein Antragsteller einen Eintragungsantrag zurück, wird das grundbuchliche Eintragungsverfahren beendet, und das Grundbuchamt hat eingereichte Urkunden auf Anforderung zurückzugeben.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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