Urteil Hemmung der Verjährung von Mietzins-, Untermietzins- und Nutzungsentschädigung durch Streitverkündung in einem Vorprozess


Schlagworte

Hemmung der Verjährung von Mietzins-, Untermietzins- und Nutzungsentschädigung durch Streitverkündung in einem Vorprozess

Leitsätze

a) Die Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB) und Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB (hier im Fall der Untermiete) wird durch eine - zulässige - Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch dann gehemmt, wenn sie sich auf ein zu besorgendes Gewährleistungsrecht des Streitverkündungsempfängers bezieht (§ 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO).

b) Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn der Streitverkünder zu der Annahme berechtigt ist, dass durch die im Vorprozess zu treffenden Feststellungen ein Folgeprozess ganz oder teilweise entbehrlich werden könnte.

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