Urteil Hemmung der Verjährung nach "eingeschlafenen" Verhandlungen
Schlagworte
Hemmung der Verjährung nach "eingeschlafenen" Verhandlungen
Leitsatz
Eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien "einschlafen"; die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze sind auf das neue Verjährungsrecht zu übertragen.
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