Urteil Heizungsanlage
Schlagworte
Heizungsanlage; Baukosten; Investitionskosten; Umlage; Betriebskosten
Leitsatz
Die Bau- und Investitionskosten einer vermieterfremden Anlage zur Wärme- und Warmwasserversorgung dürfen nur dann nach §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 4 Heizkostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist.
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