Urteil Heizkostenerfassung mit unterschiedlichen Erfassungsgeräten
Schlagworte
Heizkostenerfassung mit unterschiedlichen Erfassungsgeräten
Leitsatz
Ist mieterseits vorgetragen, dass in verschiedenen Wohnungen an vergleichbaren Heizkörpern unterschiedliche Heizkostenverteiler mit unterschiedlichen Skalen angebracht sind, muss sich der Vermieter dazu im Rahmen eines Streits über die Heizkostenabrechnung erklären und entsprechende Datenblätter für die Heizkörper und die Verteiler vorlegen. Sind gegen die Nachvollziehbarkeit der Ablesewerte mieterseits konkrete Einwendungen erhoben worden (vorliegend Vertauschung von auf den Verteilern angebrachten Skalen), kann der Vermieter sich nicht darauf berufen, er sei zur Offenlegung der Ableseprotokolle nicht verpflichtet und es bestehe insofern auch kein Einsichtsrecht des Mieters.
(Leitsatz der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?