Urteil Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängig, Abrechnung möglich


Schlagworte

Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängig, Abrechnung möglich; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige beheizte Flächen; Heizkostenverteiler, funktionsuntüchtig; Benutzungsmaßstab,; Wohnflächen, benutzte; Umlegungsmaßstab, Gasverbrauch; Anfangsbestand; Endbestand

Leitsatz

1. Wendet der Mieter sich mit der Behauptung, die Fläche seiner Wohnung sei falsch angegeben, gegen eine Heizkostenabrechnung, muß er eine ins einzelne gehende Gegenrechnung aufmachen.

2. Scheitert aus technischen Gründen die vereinbarte bzw. vorgeschriebene verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, so ist, sofern nicht anderweitige Vertragsabreden getroffen wurden, der Vermieter berechtigt, nach einem pauschalen Maßstab abzurechnen; das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenV steht dem Mieter in einem solchen Fall nicht zu.

3. Zur Frage, ob in einer Abrechnungseinheit vorhandene Gewerberäume durch einen gesonderten Abrechnungsansatz berücksichtigt werden müssen.

4. Zur Frage, ob bei einer Gaszentralheizung "Anfangs- und Endbestände" genannt werden müssen (= Verbrauchsabgrenzung durch Ablesen).

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