Urteil Heizkostenabrechnung in Sonderfällen
Schlagworte
Heizkostenabrechnung in Sonderfällen; Gradtagszahlmethode; Kürzungsrecht; Ablesefehler; Schätzung
Leitsätze
a) Ein "anderer zwingender Grund" i. S. d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV liegt auch dann vor, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht ordnungsgemäß erfaßt werden kann. b) Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden. c) Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer nicht gemäß § 12 HeizkV um 15 % gekürzt werden.
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