Urteil Heizkostenabrechnung, Einwendungen


Schlagworte

Heizkostenabrechnung, Einwendungen; Heizkostenumlage, Heizkostenabrechnung; Einwendungen, Heizungsmängel; Temperaturschwankungen, Überheizung

Leitsatz

1. In angemessener Zeit nach Feststellung beseitigte Mängel an der Heizungsanlage berechtigen den Mieter nicht zu einer Kürzung der tatsächlich angefallenen Heizkosten.

2. Von einer Überheizung kann nur gesprochen werden, wenn in sämtlichen Wohnungen des Hauses die Temperaturen zu hoch liegen; Temperaturschwankungen von bis 5 Grad über der erforderlichen Mindesttemperatur sind insoweit nicht zu beanstanden.

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