Urteil Heizkostenabrechnung bei Kaltverdunstungsvorgabe in Leerwohnungen
Schlagworte
Heizkostenabrechnung bei Kaltverdunstungsvorgabe in Leerwohnungen; Nullverbrauch bei Frostschutzbeheizung; Meßungenauigkeiten bei Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
Soweit in leerstehenden Wohnungen wegen "Überfüllung" der Verdunstungsröhrchen mit einer "Kaltverdunstungsvorgabe" Nullverbräuche gemessen worden sind, obwohl eine Frostschutzbeheizung stattfand, handelt es sich um eine von den Mietern der übrigen Wohnungen in Kauf zu nehmende Meßungenauigkeit.
(Leitsatz der Redaktion)
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