Urteil Heizkostenabrechnung


Schlagworte

Heizkostenabrechnung; verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung - Bestimmung des Verteilungsmaßstabes; Verteilungsmaßstab - bei verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung; Umlegungsmaßstab - Heizkostenabrechnung; Heizkostenverteiler - Ungenauigkeit; Verdunster - Verbrauchserfassung durch Verbrauchserfassung durch Verdunster; Kostenmiete - Neubestimmung bei Änderung des Wohnwertes (hier: Erhöhung der Heizkosten infolge ungünstiger Lage der Wohnung); Lage der Wohnung - als Bewertungsfaktor für Kostenmiete (hier: Erhöhung der Heizkosten infolge ungünstiger Lage)

Leitsatz

1. Die Bestimmung des Prozentsatzes (50 bis 70 %) für die verbrauchsabhängige Abrechnung obliegt dem Vermieter.

2. Die Ungenauigkeit der nach dem Verdunstungsprinzip arbeitenden Heizkostenverteiler muß der Mieter hinnehmen. Die mit den Verdunstern verbundene Ungerechtigkeit wird vom Verordnungsgeber bewußt in Kauf genommen, um eine Verwendung der kostengünstigen, nach dem Verdunsterprinzip arbeitenden Heizkostenverteiler zu ermöglichen und dem volkswirtschaftlichen Ziel der verbrauchsabhängigen Abrechnung - Energieeinsparung - näher zu kommen.

3. Der Mieter kann wegen dieser Ungenauigkeit vom Vermieter keine verbrauchsunabhängige Abrechnung verlangen, sondern lediglich den Einbau genauerer Meßgeräte.

4. Die Beheizbarkeit einer Wohnung gehört seit Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizwärmekosten wieder zu den Bewertungsfaktoren der Wohnqualität wie freie oder eingeengte Lage der Wohnung im Hause, Geräuschpegel etc. (Peruzo, Heizkostenabrechnung nach Verbrauch, 1981, S. 34). Es handelt sich hierbei um die Bewertungsfaktoren, die eine Rolle bei der Bildung der Kosteneinzelmiete aus der Durchschnittsmiete (§ 8 a V WoBindG) spielen. Der Mieter hat daher, falls der Wohnwert seiner Wohnung unter Betrachtung aller Wohnwertmerkmale dauerhaft unter dem der übrigen Wohnungen liegen sollte, einen Anspruch auf Neubestimmung der Kostenmiete.

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