Urteil Heizkostenabrechnung
Schlagworte
Heizkostenabrechnung; keine Ausschlussfrist für Gewerberaum; fehlende Angaben der Gesamtkosten; Gasverbrauch in Kubikmetern; Umrechnung in Kilowatt; Betriebskosten
Leitsätze
1. Die fehlende Angabe der Gesamtkosten führt zur formellen Unwirksamkeit der Heizkostenabrechnung.
2. Für formelle und materielle Wirksamkeit reicht es aus, dass der Gasverbrauch ohne nähere Erläuterung zunächst in Kubikmetern und sodann umgerechnet in Kilowattstunden angegeben wird.
3. Die Frist von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums für die Abrechnung über die Vorauszahlungen auf Betriebskosten ist für Geschäftsraum keine Ausschlussfrist.
(Leitsätze der Redaktion)
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