Urteil Heizkostenabrechnung
Schlagworte
Heizkostenabrechnung; Kostenaufteilung bei verbundener Anlage; Heizkostenumlage; Heizwärmekosten; Warmwasserkosten; Aufteilungsschlüssel; Berliner Formel; Reserve-Heizöl; Ankaufkosten; verbundene Anlage
Leitsatz
1. Ist die zentrale Heizungsanlage mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so dürfen nach der sogenannten Berliner Formel die einheitlich entstandenen Kosten im Verhältnis von ein Drittel (Warmwasser) zu zwei Drittel (Heizwärme) aufgeteilt werden.
2. Lagert ein Vermieter Reserve-Heizöl ein, so darf er bei einer späteren Verheizung dieses Heizöl nicht nach den heutigen Ankaufkosten (aktualisierter Preis) abrechnen, sondern darf lediglich die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen in der Heizkostenabrechnung ansetzen.
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