Urteil Heizkostenabrechnung


Schlagworte

Heizkostenabrechnung; Fernwärme; Altbauwohnraum; Warmwasserkosten; Verbrauchskosten; Betriebskosten; Treppenhausbeheizung; Stromkostenaufteilung

Leitsatz

1. Sofern nicht öffentlich geförderter Wohnraum vorliegt, reicht es für die Bejahung von Fernheizung aus, daß die Wärme von einem Dritten geliefert wird.

2. Zum Umfang der Darlegung bei einer Fernwärme Heizkostenabrechnung.

3. Zur Aufteilung von auf Heizung einerseits und Warmwasser andererseits entfallenden Stromkosten.

4. Es ist auch beim Einsatz von Gas als Primärenergie nicht zulässig, einen Betrag für den Bezug von Gas im Rahmen der Heizkostenabrechnung umzulegen, der zum Teil aus einem Zeitraum stammt, in dem der Mieter noch nicht oder nicht mehr Mieter war.

5. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Treppenhausbeheizung anteilig nach den beheizten Wohnflächen umgelegt wird.

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