Urteil Heizkostenabrechnung
Schlagworte
Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/Vorwegabzug; Heizkostenabrechnung/Angaben; Vorwegabzug/Heizkostenabrechnung
Leitsatz
Die Bekl. wird verurteilt, für die Heizperiode 1980/81 dem Kl. eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die von ihm gemietete Wohnung im Hause N.-Straße 14, Berlin 19 zu erteilen, welche zu dem Vorwegabzug den Grund und den Maßstab desselben enthält, sowie auf der Grundlage dieser Vorwegabzugberechnung folgende weitere Angaben:
1. Umfang und Kosten des Brennstoffverbrauchs unter Berücksichtigung von dem Anfangsbestand, dem Verbrauch und dem Endbestand;
2. Die Kosten des Betriebsstroms;
3. Die Kosten der Wartung;
4. Etwaige weitere umlagefähige Kosten (insbesondere Kosten der meßtechnischen Ausstattung);
5. Die Summe der Kosten zu 1) bis 4) und die Differenz nach Abzug des Vorwegabzuges;
6. Die aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage zur Bemessung des Anteils der Heiz- und der Warmwasserkosten;
7. Die Aufteilung des Betrages zu 5) gemäß der Berechnung zu 6) in Heizkosten und Warmwasserkosten;
8. a) den Maßstab zur Umlegung der Heizkosten nach beheizter Fläche und erfaßtem Wärmeverbrauch,
b) aa) die Größe der gesamten beheizten Fläche der Wohnanlage,
bb) die Größe der Fläche der beheizten Räume des Kl.,
cc) die Höhe der Kosten, die nach dem Verhältnis der vorstehenden Angaben auf die Wohnung des Kl. entfallen;
9. Etwaige - im einzelnen aufgeschlüsselte - Kosten, die ausschließlich der Warmwasserversorgung zuzurechnen sind;
10. Die Summe der Beträge zu 8) und 9);
11 a) Den Anteil der Warmwasserkosten, der nach der Wohnfläche umgelegt wird, nebst den Angaben entsprechend Ziffer 8 b),
b) sowie den Anteil der Warmwasserkosten, der nach Verbrauch umgelegt wird,
aa) die Menge des insgesamt verbrauchten Warmwassers,
bb) die Menge des vom Kl. verbrauchten Wassers,
cc) die Höhe der Kosten, die nach dem Verhältnis von aa) und bb) auf die Wohnung des Kl. entfallen,
dd) die Summe von a) und b);
12. Die Summe der Kosten zu 8 b) cc) und 11 c;
13. Die Summe der vom Kl. tatsächlich gezahlten Vorschüsse;
14. Den Betrag des Guthabens, das sich aus 12) und 13) zugunsten des Kl. oder der Bekl. ergibt.
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