Urteil Heizkostenabrechnung


Schlagworte

Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/unterschiedliche Kosten der Überwachung und Wartungsarbeiten; Heizfläche/als Umlegungsmaßstab; Heizkosten/als Bestandteil des Mietzinses; Heizkostenabrechnung/Heizungsanlage für mehrere Grundstücke; Kündigung fristlose/Heizkosten; Mietzins/im Sinne von § 554 BGB; Heizkostenabrechnung/Vorwegabzug; Heizkostenabrechnung/Erläuterung der Kostensteigerungen; Wärmemengenzähler; Wirtschaftlichkeit/des Betreibens einer Heizungsanlage; Vorwegabzug/Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/Maßstab bei unterschiedlicher Versorgung einer gemeinsamen Heiz- und Warmwasseranlage

Leitsatz

1. Der eine Heizkostennachzahlung verlangende Vermieter trägt die Darlegungslast bezüglich der Richtigkeit der Abrechnung. Der in Anspruch genommene Mieter bestreitet die Abrechnung hinreichend substantiiert, wenn er auf die keine erkennbare Rechtfertigung findende Verdoppelung der Kosten gegenüber der Vorperiode hinweist und ein kostengünstiges Betreiben der Anlage in Zweifel zieht.

2. Werden mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt, aus der ein Teil der Grundstücke auch ihr Warmwasser bezieht, so kann sich für letztere bei der Abrechnung aufgrund von Wärmemengenzählern nicht ein niedrigerer Prozentsatz als bei der Abrechnung aufgrund der Heizfläche ergeben. Eine auf einem solchen Fehler beruhende Heizkostennachforderung ist nicht fällig.

3. Wird für solcherart qualitativ unterschiedlich versorgte Grundstücke ein Pauschalvertrag über Wartungs- und Überwachungsarbeiten abgeschlossen, der die Unterschiede im Erfordernis der Überwachung außer acht läßt, so verstößt der Vermieter gegen seine Verpflichtung zum kostengünstigen Betreiben der Heizung.

4. Eine wirksame Erhöhung des Heizkostenvorschusses setzt eine ordnungsgemäße Abrechnung der Vorperiode voraus.

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