Urteil Heizkosten und ihre Abrechnung
Schlagworte
Heizkosten und ihre Abrechnung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Heizkostenabrechnung; Heizungsbetriebskosten; Heizmaterialeinkauf; Öltankversicherung; Öllieferung, Überwachen; Stromverbrauch; Brenner, Pumpe; Wartungskosten; Reinigungskosten; Umlegungsmaßstab; Wohnfläche; Nachzahlungsansprüche; Verwirkung; Vorschußzahlungen
Leitsatz
1. Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß der Vermieter frühzeitig zu Beginn der Heizperiode billigst und in großen Mengen Heizmaterial einkauft; der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, aus eigener Tasche vorzuschießen.
2. Die Öltankversicherung gehört nicht zu den Heizungsbetriebskosten, sondern zu den allgemeinen Betriebskosten.
3. Kosten für das Überwachen der Öllieferungen und das Freihalten eines Parkplatzes für die Lieferwagen dürfen bei der Heizkostenabrechnung nicht angesetzt werden.
4. Zur Berechnung des Stromverbrauchs für Brenner und Pumpe bei fehlendem Stromzähler.
5. Zum Ansatz von Wartungs- und Reinigungskosten.
6. Der Umlegungsmaßstab nach der gesamten Wohnfläche ist ein nach § 22 Abs. 1 AMVOB zulässiger Maßstab.
7. Zur Verwirkung von Heizkosten-Nachzahlungsansprüchen.
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