Urteil Heizkosten in Wohngeldabrechnung nach dem Abflussprinzip und in der Einzelabrechnung nach dem Abgrenzungsprinzip abzurechnen
Schlagworte
Heizkosten in Wohngeldabrechnung nach dem Abflussprinzip und in der Einzelabrechnung nach dem Abgrenzungsprinzip abzurechnen; unmittelbare Geltung der Heizkostenverordnung für Wohnungseigentümer; Erläuterung des unterschiedlichen Abrechnungsprinzips
Leitsätze
1. Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder eines Beschlusses über ihre Geltung bedarf es nicht.
2. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufzunehmen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Der Unterschiedsbetrag ist in der Abrechnung verständlich zu erläutern.
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