Urteil Heimunterbringung infolge politischer Inhaftierung der Eltern, Sippenhaft, aufnahmebereite Verwandte, Großeltern, Druckausübung auf Eltern


Schlagworte

Heimunterbringung infolge politischer Inhaftierung der Eltern, Sippenhaft, aufnahmebereite Verwandte, Großeltern, Druckausübung auf Eltern

Leitsätze

1. Nach der Rechtsprechung des BGH (ZOV 2015, 137) diente die Heimunterbringung eines Kindes infolge der politisch motivierten Inhaftierung der Eltern nicht zwangsläufig ebenfalls politischer Verfolgung. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Heimunterbringung zur Disziplinierung der aus politischen Gründen inhaftierten Eltern angeordnet wurde oder wenn die Unterbringung trotz vorhandener aufnahme- und sorgebereiter Verwandter erfolgte. 

2. Handelt es sich bei den für die Aufnahme in Frage kommenden Verwandten um die Großeltern des damals dreijährigen Betroffenen, scheidet eine mögliche Aufnahme nicht deswegen aus, weil die Großeltern bereits 60 bzw. 65 Jahre alt waren. Hatten die inhaftierten Eltern vier Kinder und lebte bereits ein Kind bei den Großeltern, so ist jedenfalls im Hinblick auf ein weiteres (hier: dreijähriges) Kind ebenfalls von einer Aufnahmebereitschaft der Großeltern auszugehen.

3. Dass die Heimunterbringung als Druckmittel gegenüber den inhaftierten Eltern diente, ist dann nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Kind nach Entlassung der Eltern diesen sofort wieder anvertraut wurde, wenn dies mit mindestens gleicher Plausibilität die Gegenleistung dafür sein kann, dass sich die Eltern dem Druck gebeugt haben.

4. Im Rehabilitierungsverfahren gehen etwaige Zweifel zu Lasten des Antragstellers. Es muss sich dabei aber um Zweifel von Gewicht handeln.

(Leitsätze der Redaktion)

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