Urteil Heimunterbringung, Anhörung des untergebrachten Kindes, Zwangsarbeit im Heim


Schlagworte

Heimunterbringung, Anhörung des untergebrachten Kindes, Zwangsarbeit im Heim

Leitsätze

1. Die Auswahl eines Heimes, das vom Wohnort des Betroffenen weiter entfernt war (50 km) als ein Heim im Nachbarort, begründet keine Rechtsstaatswidrigkeit der Heimunterbringung.

2. Unterblieb vor der Unterbringung eines Kindes in einem Heim dessen Anhörung, so liegt die Annahme der Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung fern, wenn die Jugendhilfebehörden in engem Kontakt mit den Sorgeberechtigten standen.

3. Die Heranziehung von Zwangsarbeit im Heim allein führt nicht zur Rehabilitierung. Vielmehr findet eine Rehabilitierung wegen Zwangsarbeit nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 StrRehaG vorliegen.

(Leitsätze der Redaktion)

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