Urteil Heimgesetz


Schlagworte

Heimgesetz; Heim; Heimbewohner; Austauschvertrag; Heimvertrag; Nichtigkeit; Grundstücksüberlassungsvertrag

Leitsätze

a) Die nach § 14 Abs. 2 HeimG untersagten Verträge zwischen Heimpersonal und Heiminsassen sind nichtig. Auch in einem Austauschvertrag kann ein verbotswidriger Vermögensvorteil liegen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Mißverhältnis stehen.

b) Das Verbot des § 14 Abs. 2 HeimG besteht nicht nur im Hinblick auf künftige Leistungen, sondern bezieht sich ganz allgemein auf die nach dem Heimvertrag geschuldeten Leistungen.

c) Für die in Verträgen zwischen Heimpersonal und Heiminsassen versprochenen oder gewährten Vermögensvorteile wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß sie in Zusammenhang mit Heimleistungen stehen.

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