Urteil Heimeinweisung, sachfremde Zwecke, Ausreise der Eltern, aufnahmebereite Verwandte


Schlagworte

Heimeinweisung, sachfremde Zwecke, Ausreise der Eltern, aufnahmebereite Verwandte

Leitsätze

1. Die Einweisung in ein Kinderheim diente dann sachfremden Zwecken, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung bewusst von der gesetzlich vorgesehenen und sonst üblichen Praxis, vorrangig die Unterbringung bei einem Elternteil oder sonstigen Verwandten zu prüfen, abwich und die Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisevorschriften der DDR über den Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls stellte.

2. Waren Eltern ohne ihr Kind aus der DDR in die Bundesrepublik ausgereist, kam nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eine Heimunterbringung zur umgehenden Klärung der Ausreise- und Übergabemodalitäten bezüglich des Kindes oder zur Klärung seiner Unterbringung bei einem sonstigen aufnahmebereiten und erziehungstüchtigen Verwandten nur für einen ganz kurzen Zeitraum in Betracht, sofern nicht Gründe der Fürsorge eine Heimunterbringung erforderten.

(Leitsätze der Redaktion)


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