Urteil Heimeinweisung


Schlagworte

Heimeinweisung; Durchgangsheim; Jugendwerkhof; Haftopferentschädigung; strafrechtliche Rehabilitierung; Ausreiseverhinderung; Übermaßverbot; Sachaufklärung

Leitsatz

1. Eine sachfremde Zweckrichtung der Einweisungsentscheidung (§ 2 Abs. 1 StrRehaG) kann sich daraus ergeben, dass die Heimunterbringung der Verhinderung der Ausreise - insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland - diente (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

2. Dies setzt voraus, dass die einweisende Stelle Kenntnis von der Alternative zur Heimunterbringung hatte und diese Möglichkeit unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen allein deshalb nicht in Erwägung zog oder maßgeblich deshalb ablehnte, weil die Ausreise des Kindes oder Jugendlichen aus der DDR verhindert werden sollte.

3. Bei Verlust des einzigen noch vorhandenen Beweismittels infolge fehlerhafter Sachbehandlung durch das Gericht kann im Rehabilitierungsverfahren ausnahmsweise Tatsachenvortrag zugunsten des Betroffenen als wahr unterstellt werden.

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