Urteil Heim


Schlagworte

Heim; Betreuungsvertrag

Leitsatz

Die Eigenschaft als Heim im Sinne des Heimgesetzes gilt auch für zur eigenständigen Haushaltsführung vermietete Wohnungen, wenn sich die Mieter bei Abschluß des Mietvertrages verpflichten, Betreuungsverträge mit einem Dritten als Betreuungsinstitution abzuschließen und dieser die wahlweise in Anspruch zu nehmenden Betreuungsleistungen nicht nur in dem Wohngebäude, sondern auch in einer eigenständigen Einrichtung erbringen kann.

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