Urteil Heilungsfunktion der Stichtagsmietenregelung
Schlagworte
Heilungsfunktion der Stichtagsmietenregelung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Stichtagsmiete; Herabsetzungsantrag, Ablehnung; Wertverbesserungszuschlag
Leitsatz
1. Hat die Mietpreisstelle einen Antrag des Mieters auf Herabsetzung der Stichtagsmiete bestandskräftig abgelehnt, weil die geforderte und gezahlte Miete die zulässige um nicht mehr als 5 % überstieg, darf der Vermieter die bisherige Miete einschließlich des darin enthaltenen Wertverbesserungszuschlages weiter fordern. Das gilt auch dann, wenn die Behörde in dem ablehnenden Bescheid den Zuschlag niedriger berechnet, die Miete insgesamt jedoch für zulässig gehalten hat.
2. Dem Vermieter fehlt bei dieser Ausgangslage ein Rechtsschutzinteresse für die Festsetzung des Wertverbesserungszuschlages.
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