Urteil Heilungsbestimmung
Schlagworte
Heilungsbestimmung; Vollmachtsmangel; Grundstückskaufvertrag
Leitsätze
1. Auch wenn die Voraussetzungen der Heilungsbestimmungen des Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB nicht erfüllt sind, schließt dies nicht die Anwendung der später durch das WoModSiG eingeführten Bestimmung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB aus.
2. Ein nach dem früheren DDR-Recht beachtlicher Vollmachtsmangel, der auch nicht durch Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB geheilt wird, ist zumindest nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB unbeachtlich, wenn der wirksame Grundstückserwerb nach den vorhandenen Vorschriften in der Sache erreichbar war.
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