Urteil Heilung von Zustellungsmängeln
Schlagworte
Heilung von Zustellungsmängeln; Präklusionswirkung; Ausschlußwirkung; Anmelderausschluss; Anhörung des Anmelders; Investitionsvorrangverfahren; Amtsermittlungspflicht
Leitsätze
1. Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 9 Abs. 2 SächsVwZG kommt nicht in Betracht, wenn ein außerordentlicher Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise fristgebunden ist.
2. Präklusionswirkungen im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG treten für das gerichtliche Verfahren nur insoweit ein, als die Amtsermittlungspflicht des Gerichtes davon nicht berührt wird. Die Ausschlußwirkung umfaßt daher nur das Vorbringen bezüglich eines eigenen Vorhabens des Anmelders.
3. Bei der Glaubhaftmachung seiner Berechtigtenstellung im Sinn des Vermögensgesetzes ist der Anmelder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen.
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