Urteil Heilung eines Beitragsbescheides durch später erlassene Satzung


Schlagworte

Heilung eines Beitragsbescheides durch später erlassene Satzung; Fälligkeit des Schmutzwasserbeitrags; Entstehen der öffentlichen Last mit sachlicher Beitragspflicht durch nachträgliche Satzung; Vierjahreszeitraum für Vorrang öffentlicher Lasten in der Zwangsversteigerung

Leitsatz

Ein vorher erlassener, zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid wird durch den nachträglichen Erlass einer gültigen Beitragssatzung geheilt, mit der erst die sachliche Beitragspflicht und damit die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last entsteht. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung des Vierjahreszeitraums gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG und damit für die vorrangige Befriedigung des Anspruchs maßgebend.

(Leitsatz der Redaktion)

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