Urteil Hebebühne
Schlagworte
Hebebühne; Doppelstockgarage; Gebäudeteil; Gemeinschaftseigentum; Sondereigentum; Instandsetzungskosten; Instandhaltungskosten; Tiergarage; Stellplätze
Leitsätze
Die Hebebühne einer Doppelstockgarage ist als konstruktiver Gebäudeteil im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG Gemeinschaftseigentum.
Rechtlich unbedenklich ist eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach sämtliche Garageneigentümer einer Wohnungseigentumsanlage anteilig die Instandsetzungskosten zu tragen haben, die in bezug auf einzelne Hebebühnen anfallen.
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