Urteil Hausverwalter
Schlagworte
Hausverwalter; Prozeßführungsbefugnis
Leitsatz
Ein Wohnungsverwalter, der nach dem Hausverwaltervertrag und der dazu gehörenden Hausverwaltervollmacht nur ermächtigt ist, Mieten und Nebenkosten im eigenen Namen für den Vermieter geltend zu machen, kann aus dieser Ermächtigung keine Prozeßführungsbefugnis herleiten, weil diese Ermächtigung unwirksam ist.
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