Urteil Hausverbot für Besucher eines Wohnungseigentümers
Schlagworte
Hausverbot für Besucher eines Wohnungseigentümers
Leitsatz
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in der Regel kein Hausverbot für Besucher eines einzelnen Wohnungseigentümers aussprechen, weil in Bezug auf das Sondereigentum, also die einzelne Wohnung, der jeweilige Sondereigentümer einziger Inhaber des Hausrechts ist. Ein Hausverbot verstößt insoweit gegen die Rechte des Sondereigentümers aus Art. 14 GG.
(Leitsatz der Redaktion)
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