Urteil Haustürwideruf, - für Kreditgeschäft


Schlagworte

Haustürwideruf, - für Kreditgeschäft

Leitsätze

a) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.

b) Stellt sich bei einem auf Zahlung gerichteten Rechtsstreit heraus, daß ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 1 HWiG besteht, hat das Gericht die sich aus § 3 HWiG ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs auch ohne gesonderte Geltendmachung dieses Anspruchs zu prüfen. Eine Klage, mit der ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die begehrte Zahlung rechtfertigt. Es ist nicht nötig, daß der Kl. den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, auf den er seinen Klageantrag stützt.

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